Détails
Auteur
Freimark, Peter Und Wolfgang-Friedrich Kr�R
Éditeurs
Stuttgart u.a.: Kohlhammer, 1971.
Format
Mit Beitr�n v. Dietrich Correns u. Karl Heinrich Rengstorf. 276 S., gebundene Ausgabe mit Umschl.
Thème
Religion, Demai, Tosefta, Judentum, Zehntpflicht
Description
Sehr gutes Ex. - Rabbinische Texte, erste Reihe, Band I 2. - Der Traktat Demai besch�igt sich in erster Linie mit Grenz- und Zweifelsfragen, die sich bei der Ausf�hrung der Zehntvorschriften ergeben. Deshalb seien hier die einschl�gen Vorschriften kurz zusammengestellt: Von allen zehntpflichtigen Fr�chten hat der Israelit (hier Terminus technicus zur Bezeichnung des Israeliten, der weder Priester noch Levit ist) nach Eintritt der Zehntpflicht zun�st die Gro� Hebe auch �Hebe" schlechthin) abzusondern und dem Priester zu geben. Die Hebe ist in Reinheit abzusondern, zu bewahren und nur vom Priester zu verwenden. Nach der Hebe wird der Erste Zehnt � ein Zehntel der nach Abzug der Gro�n Hebe verbleibenden Menge � abgesondert und an den Leviten abgeliefert: Dieser sondert von diesem Zehnten ein Zehntel als Zehnthebe ab und gibt sie dem Priester; sie unterliegt den gleichen Bestimmungen wie die Gro� Hebe. Darauf sondert der Israelit ein Zehntel der nach Abzug von Gro�r Hebe und Erstem Zehnt verbleibenden Fr�chte ab als Zweiten Zehnt ; die abgesonderten Fr�chte sind nach Jerusalem zu bringen und dort in Freude zu verzehren. Wohnt der zur Absonderung Verpflichtete weiter entfernt von Jerusalem, so l�st er die abgesonderten Fr�chte gegen Geld aus, wobei er zum Grundbetrag noch ein Viertel desselben hinzuzulegen hat, und bringt das Geld nach Jerusalem. Der Zweite Zehnt ist im ersten, zweiten, vierten und f�nften Jahr des Siebenjahreszyklus f�ig; im dritten und im sechsten Jahr wird statt dessen im gleichen Ma�der Armenzehnt abgesondert und dem Armen gegeben. Vor Absonderung der Abgaben werden die Fr�chte als Tebel bezeichnet. Sind die Abgaben abgesondert, so sind die Fr�chte , d.h. �in Ordnung gebracht" (ich gab , der speziellen Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang entsprechend, mit �[etwas], von dem die Abgaben entrichtet sind", wieder). Die Fr�chte, von denen die Abgaben entrichtet sind, der Erste Zehnt, von dem die Zehnthebe entrichtet ist, und der Armenzehnt sind Profanes. Sie sind keinen Nutzungseinschr�ungen unterworfen; die Zehnten d�rfen auch vom gew�hnlichen Israeliten gegessen werden, sofern er nicht zur Ablieferung verpflichtet ist; es handelt sich, anders als bei den verschiedenen Arten der Hebe, um eine reine Verm�gensabgabe. Steht es fest, da�von den Fr�chten die Abgaben noch nicht entrichtet sind, so sind sie �sicher Zehntpflichtiges"; besteht nur ein Zweifel, ob die Abgaben entrichtet wurden, so sind sie Demai (oder Dammai, Vokalisation und Etymologie sind unsicher). Ein solcher Zweifel besteht, wenn man von einem 'Am ha-ares (Erkl�ng s. Kap. II Anm. 10) kaufte. Bez�glich der Gro�n Hebe besteht kein Zweifel; sie ist sicher abgesondert, der Zweifel betrifft nur die �brigen Abgaben. Dabei ist zu unterscheiden zwischen reinen Verm�gensabgaben (Erster Zehnt und Armenzehnt) und solchen, bei denen Nutzungseinschr�ungen bestehen (Zehnthebe und Zweiter Zehnt). Die ersteren braucht man nicht abzuliefern, da der zu ihrem Empfang Berechtigte den Beweis zu f�hren hat, da�sie noch f�ig sind; dieser Beweis ist nach Lage der Dinge nicht m�glich. Man verf�t bei der Absonderung also folgenderma�n: Man lokalisiert und benennt den Ersten Zehnten � sonst kann man die Zehnthebe nicht absondern � und dann die Zehnthebe, sondert aber nur die Zehnthebe ab und gibt sie dem Priester. Ist der Zweite Zehnt f�ig, so benennt man ihn und l�st ihn gegen Geld aus, braucht aber nichts zum Grundbetrag hinzuzulegen. Den evtl. f�igen Armenzehnten kann man selbst behalten; nach M IV 3 ist umstritten, ob man ihn �berhaupt benennen mu� Alle anderen Vorschriften sind an den betreffenden Stellen genannt. / Wolfgang-Friedrich Kr�r.