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Die Strafbestimmungen in Platons Nomoi. Klassisch-philologische Studien ; H. 23.

Libri antichi e moderni
Knoch, Winfried
Wiesbaden : Harrassowitz in Komm., 1960.,
98,00 €
(Berlin, Germania)
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Dettagli

  • Autore
  • Knoch, Winfried
  • Editori
  • Wiesbaden : Harrassowitz in Komm., 1960.
  • Formato
  • X, 170 S. Originalhardcover.
  • Soggetto
  • a Sprach- und Literaturwissenschaft, a Recht, Verwaltung
  • Sovracoperta
  • False
  • Lingue
  • Tedesco
  • Copia autografata
  • False
  • Prima edizione
  • False

Descrizione

Aus der Bibliothek von Prof. Wolfgang Haase, langj�igem Herausgeber der ANRW und des International Journal of the Classical Tradition (IJCT). - Bleistiftanmerkung auf Vorsatzblatt, sonst sehr gut und sauber. - EINLEITUNG: Diese Arbeit will zu ermitteln versuchen, weshalb Platon in den Nomoi bestimmte Handlungen unter Strafe stellte und nach welchen Gesichtspunkten er die einzelnen Strafen aussuchte und bema� Im Mittelpunkt der Betrachtung werden daher die Verbote stehen, deren �ertretung mit einer nach H�he und Art genau bestimmten Strafe belegt wird. Erst diese Modifizierung macht den [logos] zum [nomos]; (IV 719 e, vgl. XI 916 e). Die Strafen k�nnen durch richterlichen Spruch verh�t oder in gewissen F�en zur Aufrechterhaltung der �ffentlichen Ordnung von Beamten oder anderen B�rgern, vereinzelt auch von den �brigen Staatsbewohnern, sofort vollzogen werden. Im zweiten und dritten Teil dieser Arbeit sollen die Gesetze, deren �ertretung mit bestimmten Sanktionen verkn�pft ist, die sogenannten [nomoi akratoi] (IV 723 a), zusammengestellt und interpretiert werden. Der vorausgehende Teil ist der Kl�ng der f�r die Untersuchung wichtigen Vorfragen gewidmet. Vor allem werden in ihm die allgemeinen Prinzipien der Strafbemessung behandelt. Im letzten Teil sollen schlie�ich alle Strafarten und Belohnungen, die in den Nomoi festgesetzt sind, aufgez�t und besprochen werden. Die Themenstellung erlaubte, auf einen Vergleich mit dem positiven Recht der Griechen weitgehend zu verzichten. Ebenfalls erschien es nicht erforderlich, die Einrichtungen des Staates der Nomoi mit den entsprechenden der Politeia zu vergleichen. Auch brauchten die meisten Anordnungen, die die formelle Seite der Rechtspflege betreffen, nicht dargestellt zu werden.

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