Dettagli
Autore
Rothenh�Fer, Dieter
Formato
XX, 144 S. ; 8 Broschiert.
Descrizione
Aus der Bibliothek von Prof. Wolfgang Haase, langj�igem Herausgeber der ANRW und des International Journal of the Classical Tradition (IJCT) / From the library of Prof. Wolfgang Haase, long-time editor of ANRW and the International Journal of the Classical Tradition (IJCT). - altersgem�sehr guter Zustand - INHALTSVERZEICHNIS -- Einleitung -- Die Sklaverei bei den Westgoten -- Die Landnahme der Westgoten und ihr Sklavenbesitz -- Die Stellung der Sklaven in Staat und Gesellschaft der Westgoten -- Die k�niglichen Sklaven -- Die Sklaven in den privaten H�ern -- Die Stellung der Sklaven im Strafrecht -- Die Sklaverei bei den Vandalen -- Das Verh�nis zwischen Vandalen und Provinzial- bev�lkerung -- Der Aufenthalt der Vandalen in Spanien -- Die Eroberung Nordafrikas -- Die Stellung der Sklaven in Staat und Gesellschaft -- Die k�niglichen Sklaven -- Die Sklaven in den privaten H�ern -- Die Sklaverei bei den Burgundern -- Die Landnahme der Burgunder und ihr Sklavenbesitz -- Die Stellung der Sklaven in Staat und Gesellschaft -- Die k�niglichen Sklaven -- Die Sklaven in den privaten H�ern -- Die beruflichen Gruppierungen -- Die soziale Lage der burgundischen Sklaven -- Die Wertung der Sklavendelikte -- Die Sklaverei bei den Ostgoten -- Die Landnahme der Ostgoten und ihr Sklavenbesitz -- Die Stellung der Sklaven in Staat und Gesellschaft -- Die k�niglichen Sklaven -- Im Hofdienst -- Sklaven in �ffentlichen Diensten -- Die Haltung der Regierung Theoderichs gegen�ber den Sklaven und unteren Schichten der Bev�lkerung -- Das Verhalten Totilas zu den unteren Schichten des Volkes -- Zur Lage der Sklaven in den privaten H�ern -- Das Sklavenrecht im Edictum Theodorici -- Zusammenfassung -- Exkurs: Untersuchungen zu einigen Fragen des burgundischen und ostgotischen Rechts -- A b k �r z u ng s v e r z e ic hn is -- Verzeichnis der Quellen und Literatur -- DIE SKLAVEREI BEI DEN WESTGOTEN -- DIE LANDNAHME DER WESTGOTEN UND IHR SKLAVENBESITZ -- Die Geschichte des westgotischen Reiches von Toulouse beginnt mit der An- siedlung des Volkes in Aquitanien und in der Novempopulana im Jahre 419. Sicher bewogen die kaiserliche Regierung politische Gr�nde, dem gef�lichen Volk ein vom Mittelmeer abgelegenes Gebiet zuzuweisen. Aber die vom Gro�rundbesitz bestimmte Struktur dieser Gegend kam den wirtschaftlichen Verh�nissen der Goten, die von Haus aus ebenfalls Ackerbauer waren, entgegen. Die Besitzungen der einheimischen reichen Senatsaristokratie lagen seit Anfang des 5. Jahrhunderts vor allem noch in Mittel- und S�dgallien. Die einzelnen Familien besa�n oft mehrere G�ter in verschiedenen Gegenden, die riesige Ausma� erreichen konnten. Die damals schwierige Lage der mittleren und kleineren Landbesitzer hat Salvian in bewegenden Worten geschildert. Gern w��en wir von ihm, wie sich diese Schicht zu den einwandernden Goten verhalten hat, aber wir finden bei ihm lediglich allgemeine Andeutungen wie etwa diese: "Viele fliehen zu den Feinden, um gewaltsamer Eintreibung der Steuern zu entgehen. " Die allgemeinen Richtlinien der Landnahme selbst sind erst aus den sp�ichen Angaben des Codex Euricianus (um 475) zu erschlie�n: Den Goten wurden jeweils zwei Drittel eines fundus zugeteilt. Die in verschiedenen Gegenden liegenden einzelnen Besitzungen eines Senators traf die Landnahme nicht gleichm�g, die r�mischen Familien behielten G�ter, die ungeteilt blieben. Es gab sogar R�mer, -- die von der Landteilung nicht behelligt wurden, wie aus den Worten des Paulinus von Pella geschlossen werden kann. In dessen Lebensr�ckblick findet sich auch ein Hinweis darauf, da�manche Goten den R�mern gegen�ber gro��gig und menschlich auftraten, gleichsam als Patrone ihrer r�mischen "consortes": Und doch best�gt Paulinus von Pella nur scheinbar die Meinung, die Goten h�en den Unterdr�ckten geholfen. Denn er geh�rt seiner Abstammung nach zur Oberschicht, und das einschr�ende "quosdam" ist bezeichnend genug. Der Schutz, den diese Goten gew�ten, d�rfte nicht zuletzt gegen die eigenen Landsleute n�tig gewesen sein. Die gotischen Gesetze selbst bezeugen, da�es f�r die k�nigliche Gewalt keine leichte Aufgabe war, die w�end der Wanderzeit stark entwickelte Beutelust wenigstens innerhalb des eigenen Territoriums zu unterbinden. Soweit wir sehen, scheint die Provinzialbev�lkerung insgesamt der gotischen Landnahme keinen Widerstand entgegengesetzt zu haben. Die Schweigsamkeit der Quellen zu dieser Enteignungsaktion gr��en Stils kann zwar nicht als Zustimmung gedeutet werden. Sie hatte aber die verh�nisvolle Folge, da�die einzelnen technischen Fragen der Landnahme f�r uns im Dunkel bleiben. Ob die Familien in Sippen siedelten und wie nahe sie ihrem r�mischen hospes r�ckten, kann nicht genau gesagt werden. Ebenso verh� es sich, wenn wir fragen, ob auch die bereits auf den L�ereien der R�mer befindlichen Sklaven geteilt wurden. -- Will man sich ein Bild von der Sklaverei bei den Westgoten verschaffen, dann mu�man zun�st untersuchen, auf welche Weise die Westgoten sich ihre Sklaven beschafft haben, deren Zahl nicht unbetr�tlich gewesen sein mu� Stillschweigend wird oft angenommen, da�die Sklaven bei der Aufteilung des Bodens mit- -- geteilt wurden. H�chstens die Teilungsquote gab Anla�zu �erlegungen: man schwankte, ob Sklaven in demselben Verh�nis wie das Land geteilt wurden, oder aber nach burgundischem Muster ein Gote zwar zwei Drittel des Bodens, aber nur ein Drittel der Sklaven bekommen habe. Allerdings gr�nden sich Folgerungen f�r eine Teilung der Sklaven nur auf ein Kapitel des Codex Euricianus: F�r die Verj�ung von Besitzstreitigkeiten zwischen Goten und R�mern gilt dieselbe Grenze wie bei der R�ckforderung fl�chtiger Sklaven. Diese gemeinsame Verj�ungsfrist betr� f�nfzig Jahre. Die �ereinstimmung ist umso auffallender, als nur zwei S�e weiter im selben Kapitel f�r "alle anderen Prozesse, ob gute oder schlechte, die nicht innerhalb drei�g Jahren zu Ende gebracht wurden oder Sklaven, um die gestritten wurde, oder Schulden, die nicht eingetrieben wurden", bestimmt wurde, da�sie "auf keine Weise zur�ckverlangt werden" . Wie immer die verschiedenen Verj�ungsfristen auch erkl� werden k�nnen, die Bestimmung �ber die fl�chtigen Sklaven scheint mit der Landteilung in Zusammenhang zu stehen. Mancher Sklave hat sich wohl die mangelnde Aufsicht w�end der �ergangszeit und die Unkenntnis der neuen Herren zunutze gemacht und die Freiheit gesucht.