Detalles
Autor
Friedreich, Johann B.
Editores
Regensburg, Verlag von G. Joseph Manz, 1842.
Formato
XV; 644 Seiten; 21 cm; fadengeh. Pappband der Zeit.
Materia
Psychologie, Gesetzgebung, Rechtsprechung, Jurisprudenz, 19. Jahrhundert, Medizin, Anthropologie
Descripción
Stabiles Exemplar; starke Gebrauchs- und Lagerspuren; Einband etwas besch�gt; berieben; stw. beschabt; R�cken aufgerissen; innen gut / Seiten durchgehend gering fleckig. - Johann Baptist Friedreich (* 19. April 1796 in W�rzburg; � 29. Januar 1862 ebenda) war ein deutscher Mediziner, Gerichtsarzt und Dichter. Er war einer der f�hrenden psychiatrischen Theoretiker vom somatischen Standpunkt. Johann Baptist studierte in W�rzburg Medizin. 1813 wurde er im Corps Franconia W�rzburg recipiert. 1818 wurde er in W�rzburg mit der Arbeit De nisu formativa promoviert und am 13. Juli 1819 Privatdozent. Im Jahr 1821 wurde er au�rordentlicher Professor der Allgemeinen Therapie, hielt ab 1825 die Vorlesung Pathologie und Therapie der psychischen Krankheiten nach Heinroth und wurde 1830 ordentlicher Professor der Heilkunde an der Universit�W�rzburg. Im Jahr 1830 wurde er auch zum Mitglied der Leopoldina gew�t. Er lehrte in W�rzburg "allgemeine Pathologie und Semiotik" (Lehre von den Krankheitsanzeichen). Seine akademische Karriere war allerdings kurz. Der Obrigkeit erschien der unter Studenten beliebte Friedreich politisch zu gef�lich und er wurde 1832 von seinen �tern suspendiert sowie im Rang eines Professors auf die Stelle eines Gerichtsarztes in Wei�nburg abgeschoben. Rufe an ausl�ische Universit�n lehnte er jedoch ab. Stattdessen erbat und erhielt er 1838 die Gerichtsarztstellen von Straubing und 1843 von Ansbach. 1850 wurde er schlie�ich Gerichtsarzt in Erlangen und Honorarprofessor an der Universit�Erlangen. Nachdem er 1855 in den Ruhestand trat, kehrte er nach W�rzburg zur�ck. Friedreich argumentierte in seinen psychiatrischen Schriften kritisch gegen�ber Johann Christian August Heinroth, dass jede seelische Erkrankung auf k�rperlicher Regelwidrigkeit beruhe, und auch die seelischen Ursachen seelischer Erkrankung mittels des K�rperlichen wirkten. Friedreich setzte seine vielf�igen Interessen aber auch in juristischen, philologischen, philosophischen und dichterischen Arbeiten um. Er gab ferner verschiedene Fachzeitschriften heraus, darunter die Bl�er f�r gerichtliche Anthropologie und Friedreichs Bl�er f�r gerichtliche Medizin. Friedreich war Ritter des Zivilverdienstordens St. Michael und Inhaber der griechischen Medaille f�r Kunst und Wissenschaft. � (wiki) // INHALT : Von der wissenschaftlichen Entwicklung der gerichtlichen Psychologie. ---- Bedeutung der Psychologie f�r die Gesetzgebung und das Richteramt. ---- Bedeutung der Psychologie f�r die Gesetzgebung. ---- Psychologischer Zweck der Strafe. ---- Behandlung des Verbrechers w�end seiner Strafzeit. ---- Historisches �ber die Bu� und Besserungsanstalten in Amerika u. England. ---- Sorge f�r das Individuum nach �berstandener Strafzeit ---- Bedeutung der Psychologie f�r das Richteramt. ---- Aufgabe des Untersuchungsrichters, sich von der Wahrheit der einem Individuum angeschuldigten Handlung zu �berzeugen. ---- Ueber Gebehrdenprotokolle. ---- Ueber Leumuthserforschungen. ---- Princip der gerichtlichen Psychologie. ---- Die psychische Freiheit als Princip der gerichtlichen Psychologie und des Strafrechtes. ---- Beweise der Existenz der menschlichen Freiheit: dieselbe als vermittelndes Princip, in welchem sich Richter und Aerzte begegnen. ---- Entwicklung und Feststellung eines Prinzipes der gerichtlichen Psychologie. ---- Widerlegung der Einwendungen. ---- Metaphysische Zweifel �ber die Freiheit des Menschen. ---- Die Einwendung, dass durch die Angabe des Daseyns der verschiedenen Formen psychischer Krankheiten schon bestimmt werde, in wie ferne der Mensch als frei oder unfrei betrachtet werden d�rfe, folglich die Freiheit oder Unfreiheit nicht als allgemeiner Grundsatz zu gelten habe. ---- Meckel's Einwurf, welcher behauptet, die Entscheidung �ber Freiheit oder Unfreiheit sey ungen�gend, weil zwar alle seelenkranke Zust�e als unfrei, allein nicht alle unfreien Zust�e als seelenkrank angesehen werden d�rfen. ---- Nasse's Einwurf, welcher, Freiheit mit Willk�hr verwechselnd, die Ansicht aufgestellt hat, dafs die Unf�gkeit der Irren zur Einsicht des Irrthums, an dem sie leiden, als das leitende Princip f�r die gerichts�tliche Entscheidung in zweifelhaft psychischen F�en aufgestellt werden m�sse. ---- Die Behauptung von Clarus, dafs nicht der Begriff von Freiheit oder Unfreiheit, sondern die Vernunft oder der vernunftgem�e Gebrauch des Verstandes und Willens hier das Princip sey. ---- Die Ansicht von Groos, dass, wenn die Annahme der Freiheit als Princip gelte, auch im seelengesunden Frevler alle Freiheit, mithin auch die Zurechnungsf�gkeit aufgehoben werde, weil auch bei diesem die Vernunft die Oberherrschaft �ber die sinnlichen Triebe verloren habe. ---- Die Behauptung Leube's, dass sich bei Anwendung des Freiheitsprinzipes mehrere Schwierigkeiten ergeben w�rden. ---- Die sich auf das Verfahren jener Strafrechtslehrer st�tzende Einwendung, welche die Freiheit aus dem Strafrechte zu verbannen suchten und daf�r Abschreckungstheorien aufstellten: Kritik dieser Strafrechtstheorien. ---- Competenz der gerichtlichen Psychologie. ---- Beweis, dass die Medicin �berhaupt sich nicht in das Recht eindr�te, sondern von diesem verlangt wurde. ---- Beweise, dass nur der Medizin, d.i. der gerichtlichen Psychologie das Recht und die Competenz zuk�mmt, in zweifelhaft psychischen F�en in foro zu entscheiden. ---- Allgemeine Nonnen f�r die gerichtlich psychologischen Untersuchungen. ---- Normen f�r den Richter // u.v.a.