Detalles
Editores
Weimar: B�hlaus Nachf., 1950.
Formato
XIX; 580 S., Privatbindung Halbleinen mit Originalbuchr�cken.
Materia
Antike, Altertum, Griechenland, Kaufrecht, Altertumswissenschaft, Wirtschaft, Privatrecht, Philologie
Descripción
Aus der Bibliothek von Prof. Wolfgang Haase, langj�igem Herausgeber der ANRW und des International Journal of the Classical Tradition (IJCT) / From the library of Prof. Wolfgang Haase, long-time editor of ANRW and the International Journal of the Classical Tradition (IJCT). - Seiten leicht gebr�t, ansonsten tadelloser Zustand - Die erste zusammenh�ende Darstellung des altgriechischen Kaufrechts. - Das griechische Kaufrecht stellt ein Kapitel des altgriechischen Privatrechts dar, das dort wie anderswo eine bedeutsame Rolle im Rechtsleben spielt. Dies legt seine Erforschung nahe. Die zahlreichen auf den Kauf bez�glichen Hinweise im alten Schrifttum, in Inschriften und in Werken der Redner und Grammatiker zu sammeln und ohne Vorurteil neu zu interpretieren, mu�e dabei das erste Anliegen des Buches sein. Das Ziel der Untersuchung war, die eigenartigen Z�ge des griechischen Kaufrechts zu verstehen und zu beschreiben, so wie es im praktischen Leben wirkte, nicht aber, wie geltendes oder ideales Recht philosophisch betrachtet wurde. Sie enth� sich des Vergleiches mit r�mischem und germanischem Recht, obwohl manche seiner Beobachtungen zu einem besseren Verst�nis des Kauf rechts beider Rechte helfen k�nnten. Im Gegensatz zum �ffentlichen Recht-hat das Privatrecht weder die besondere Aufmerksamkeit der Griechen selbst, noch die moderner Erforscher griechischen Lebens erregt. Mit einer einzigen Ausnahme (J. Partsch, Griechisches B�rgerschaftsrecht, 1909) gibt es bisher weder eine Monographie des griechischen Kaufrechts noch des Vertragsrechts. Obgleich der griechische Kauf nicht allein und nicht haupts�lich ein Vertrag ist, sondern eher eine Art von Eigentums�bertragung, schien es doch erforderlich, das griechische Vertragsrecht zu untersuchen. In der Einleitung (Teil I) wird versucht, zun�st die Lehre von einem fr�hen und dauernden griechischen Konsensual-Kontrakt kritisch zu behandeln und dann die Form des Darlehns-Vertrages im Grundri�darzustellen. Teil 11 (Geschichte und Theorie) beginnt mit einem rechtsvergleichenden Kaufrecht und stellt dann als These �ber die Natur des griechischen Kaufrechts die Behauptung auf, da�die Griechen sich Kauf ohne Barzahlung des Preises nicht vorstellen konnten, und da�deshalb aus ihrem Kauf keine Klagen erwuchsen. Dabei wird die Geschichte der Namen und Formen des Kaufs von Homer bis Justinian dargestellt, und die Theorie der Philosophen und die Regeln eines hellenistischen Stadtrechts werden er�rtert. Die Hauptfrage des Teils III (Praxis) ist die, wie die Griechen mit einer scheinbar so primitiven Vorstellung wie des Barkaufes auskamen. Die Antwort besteht in der Aufzeigung der Mittel, die den Griechen zur Verf�gung standen, um die wirtschaftlich notwendigen Zwecke zu erreichen. Die Bed�rfnisse des Lebens wurden durch Ausformung der Kaufregeln und durch Benutzung von au�rhalb des eigentlichen Kaufgebietes liegenden Normen befriedigt. Dies f�hrt zu einer Darstellung des Kreditkaufs und des Lieferungsgesch�es, des Systems der Arra, der Vertragsklauseln, welche dem K�er das Recht zur Aneignung der verkauften Sache geben, und der Regeln �ber die Garantie gegen Eviktion und verborgene M�el. Auf allen diesen Gebieten zeigen die ptolem�chen Papyri das Kaufrecht in der Praxis des t�ichen Lebens. Ihre Auslegung erm�glicht es, zu den altgriechischen Quellen mit der Zuversicht zur�ckzublicken, welche die Erforschung eines anderen, wenn auch abh�igen Rechtsgebietes erzeugt. Auf solche Art kann die Erkl�ng des griechischen Rechtes vertieft und berichtigt werden. Die Schlu�olgerungen in Teil IV stellen einen Versuch dar, den allgemeinen Charakter des griechischen Kaufrechts darzustellen. Im ganzen zeigt die Untersuchung, da�die einzigartige griechische Denkweise und Forschungsgabe auch auf dem Gebiete des Privatrechts eigent�mliche Ergebnisse gezeitigt hat. So ist das Buch nicht nur f�r den Rechtswissenschaftler bestimmt, sondern auch f�r den Freund und Erforscher des griechischen Altertums von Bedeutung.