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Rare and modern books

Freimark, Peter Und Wolfgang-Friedrich Kr�R

Die Tosefta. Seder I: Zeraim. 2: Demai - Schebiit.

Stuttgart u.a.: Kohlhammer, 1971.,

65.00 €

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(Berlin, Germany)

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Details

Author
Freimark, Peter Und Wolfgang-Friedrich Kr�R
Publishers
Stuttgart u.a.: Kohlhammer, 1971.
Size
Mit Beitr�n v. Dietrich Correns u. Karl Heinrich Rengstorf. 276 S., gebundene Ausgabe mit Umschl.
Keyword
Religion, Demai, Tosefta, Judentum, Zehntpflicht
Dust jacket
No
Languages
German
Inscribed
No
First edition
No

Description

Sehr gutes Ex. - Rabbinische Texte, erste Reihe, Band I 2. - Der Traktat Demai besch�igt sich in erster Linie mit Grenz- und Zweifelsfragen, die sich bei der Ausf�hrung der Zehntvorschriften ergeben. Deshalb seien hier die einschl�gen Vorschriften kurz zusammengestellt: Von allen zehntpflichtigen Fr�chten hat der Israelit (hier Terminus technicus zur Bezeichnung des Israeliten, der weder Priester noch Levit ist) nach Eintritt der Zehntpflicht zun�st die Gro� Hebe auch �Hebe" schlechthin) abzusondern und dem Priester zu geben. Die Hebe ist in Reinheit abzusondern, zu bewahren und nur vom Priester zu verwenden. Nach der Hebe wird der Erste Zehnt � ein Zehntel der nach Abzug der Gro�n Hebe verbleibenden Menge � abgesondert und an den Leviten abgeliefert: Dieser sondert von diesem Zehnten ein Zehntel als Zehnthebe ab und gibt sie dem Priester; sie unterliegt den gleichen Bestimmungen wie die Gro� Hebe. Darauf sondert der Israelit ein Zehntel der nach Abzug von Gro�r Hebe und Erstem Zehnt verbleibenden Fr�chte ab als Zweiten Zehnt ; die abgesonderten Fr�chte sind nach Jerusalem zu bringen und dort in Freude zu verzehren. Wohnt der zur Absonderung Verpflichtete weiter entfernt von Jerusalem, so l�st er die abgesonderten Fr�chte gegen Geld aus, wobei er zum Grundbetrag noch ein Viertel desselben hinzuzulegen hat, und bringt das Geld nach Jerusalem. Der Zweite Zehnt ist im ersten, zweiten, vierten und f�nften Jahr des Siebenjahreszyklus f�ig; im dritten und im sechsten Jahr wird statt dessen im gleichen Ma�der Armenzehnt abgesondert und dem Armen gegeben. Vor Absonderung der Abgaben werden die Fr�chte als Tebel bezeichnet. Sind die Abgaben abgesondert, so sind die Fr�chte , d.h. �in Ordnung gebracht" (ich gab , der speziellen Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang entsprechend, mit �[etwas], von dem die Abgaben entrichtet sind", wieder). Die Fr�chte, von denen die Abgaben entrichtet sind, der Erste Zehnt, von dem die Zehnthebe entrichtet ist, und der Armenzehnt sind Profanes. Sie sind keinen Nutzungseinschr�ungen unterworfen; die Zehnten d�rfen auch vom gew�hnlichen Israeliten gegessen werden, sofern er nicht zur Ablieferung verpflichtet ist; es handelt sich, anders als bei den verschiedenen Arten der Hebe, um eine reine Verm�gensabgabe. Steht es fest, da�von den Fr�chten die Abgaben noch nicht entrichtet sind, so sind sie �sicher Zehntpflichtiges"; besteht nur ein Zweifel, ob die Abgaben entrichtet wurden, so sind sie Demai (oder Dammai, Vokalisation und Etymologie sind unsicher). Ein solcher Zweifel besteht, wenn man von einem 'Am ha-ares (Erkl�ng s. Kap. II Anm. 10) kaufte. Bez�glich der Gro�n Hebe besteht kein Zweifel; sie ist sicher abgesondert, der Zweifel betrifft nur die �brigen Abgaben. Dabei ist zu unterscheiden zwischen reinen Verm�gensabgaben (Erster Zehnt und Armenzehnt) und solchen, bei denen Nutzungseinschr�ungen bestehen (Zehnthebe und Zweiter Zehnt). Die ersteren braucht man nicht abzuliefern, da der zu ihrem Empfang Berechtigte den Beweis zu f�hren hat, da�sie noch f�ig sind; dieser Beweis ist nach Lage der Dinge nicht m�glich. Man verf�t bei der Absonderung also folgenderma�n: Man lokalisiert und benennt den Ersten Zehnten � sonst kann man die Zehnthebe nicht absondern � und dann die Zehnthebe, sondert aber nur die Zehnthebe ab und gibt sie dem Priester. Ist der Zweite Zehnt f�ig, so benennt man ihn und l�st ihn gegen Geld aus, braucht aber nichts zum Grundbetrag hinzuzulegen. Den evtl. f�igen Armenzehnten kann man selbst behalten; nach M IV 3 ist umstritten, ob man ihn �berhaupt benennen mu� Alle anderen Vorschriften sind an den betreffenden Stellen genannt. / Wolfgang-Friedrich Kr�r.
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